Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Es sind also Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen.
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk und Tele- und Mediendienste. Es sind also alle Verträge betroffen, bei denen einen gleichzeitige körperliche Anwesendheit der Vertragsparteien nicht gegeben ist.
Besondere Ausnahmen gibt es selbstverständlich auch hier. So findet das Gesetz über Fernabsatzverträge keine Anwendung bei Verträgen über Fernunterricht, Teilnutzung von Wohngebäuden, Finanzgeschäfte, die Veräußerung von Grundstücken, die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. So ist also die Bestellung einer Pizza, selbst wenn sie über sog. Fernkommunikationsmittel bestellt worden ist, kein Vertrag, auf den das Fernabsatzgesetz (§ 312 b BGB) Anwendung finden würde. Auch Finanzgeschäfte sind ausgeschlossen. Hierzu hat die Europäische Kommission eine besondere Richtlinie entworfen.