Wie im täglichen Leben können Verträge auch im Internet geschlossen werden. Beim sog. Online-Schoppen werden Kaufverträge geschlossen. Deshalb finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kaufverträge Anwendung.
Seit dem 01.01.2002 ist allerdings zu unterscheiden zwischen einem Kaufvertrag § 433 BGB und einem sog. Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB.
Diese Vorschrift ist eine Besonderheit und soll den Verbraucherschutz besonders hervorheben.
Ungeachtet dieser neuen Vorschrift, die seit dem 01.01.2002 Anwendung findet, ist der Kaufvertrag im Internet grundsätzlich möglich. Um einen Vertrag wirksam zu schließen, benötigt man ein Angebot und die Annahme desselben. Beide sind sog. Willenserklärungen.
Willenserklärungen können auf elektronischem Weg abgegeben werden, also entweder per E-Mail oder direkt am Bildschirm, z. B. durch das Anklicken von sog. Bestellbuttons. Zwar sind diese Erklärungen mit Hilfe des Computers abgegeben, aber man rechnet sie dem menschlichen Willen zu, sodass man tatsächlich von Angebot und Annahme sprechen kann. Schreibt das Gesetz allerdings eine besondere Form des Vertrages vor, wie z. B. bei Grundstückskaufverträgen oder Erbverträgen, wo ja eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre, ist der Abschluss des Vertrages über das Internet nicht möglich.